Eine Kündigung ist schnell geschrieben, aber nicht immer gültig. Wer als Arbeitgeber einer kranken, schwangeren oder im Militärdienst stehenden Person kündigt, riskiert, dass die Kündigung nichtig ist. Das Obligationenrecht (OR) schützt Arbeitnehmende in solchen Lagen mit einer Sperrfrist: In dieser Zeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Dieser Ratgeber erklärt die Sperrfrist bei Kündigung nach Art. 336c OR, zeigt, welche Gründe sie auslösen, wie lange sie dauert und was passiert, wenn die Kündigung vorher oder währenddessen erfolgt.
Was eine Sperrfrist ist
Die Sperrfrist (im Gesetz: «Kündigung zur Unzeit») ist ein zeitlicher Kündigungsschutz. Sie gilt nach Art. 336c Abs. 1 OR erst nach Ablauf der Probezeit, und zwar für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Während der Probezeit gilt die Regel nicht; zur Probezeit finden Sie mehr im Ratgeber Probezeit im Arbeitsvertrag.
Entscheidend ist der Zugang der Kündigung. Nach dem SECO wird eine Kündigung erst wirksam, wenn die andere Partei sie erhalten hat; die Beweislast liegt bei der kündigenden Partei. Bei einem Brief zählt die Zustellung. Mit der Frist selbst, also wie lange nach einer gültigen Kündigung das Arbeitsverhältnis noch dauert, befasst sich der Ratgeber Kündigungsfrist berechnen.
Die Sperrgründe im Überblick
Art. 336c Abs. 1 OR nennt diese Fälle, in denen der Arbeitgeber nach der Probezeit nicht kündigen darf:
| Sperrgrund | Dauer nach Gesetz |
|---|---|
| Schweizerischer obligatorischer Militär-, Schutz- oder Zivildienst (Bst. a) | Während des Dienstes. Dauert der Dienst mehr als elf Tage, zusätzlich vier Wochen vorher und vier Wochen nachher |
| Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden, bei ganzer oder teilweiser Verhinderung an der Arbeit (Bst. b) | Im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr 90 Tage, ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage |
| Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin (Bst. c) | Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft |
| Verlängerter Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f Abs. 2 (Bst. cbis) | Bis zum Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs |
| Urlaub nach Art. 329f Abs. 3 (zusätzlicher Urlaub beim Tod des andern Elternteils; Bst. cter) | Zwischen Urlaubsbeginn und letztem bezogenem Urlaubstag, längstens drei Monate ab dem Ende der Sperrfrist nach Bst. c |
| Betreuungsurlaub nach Art. 329i für ein schwer erkranktes oder verunfalltes Kind (Bst. cquater) | Solange der Anspruch besteht, längstens sechs Monate ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt |
| Urlaub nach Art. 329gbis (Tod der Mutter; Bst. cquinquies) | Während dieses Urlaubs |
| Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland, mit Zustimmung des Arbeitgebers und von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet (Bst. d) | Während der Teilnahme |
Zur Schwangerschaft: Der Gesetzestext knüpft an die Schwangerschaft an, nicht an die Mitteilung an den Arbeitgeber. Massgebend ist Art. 336c Abs. 1 OR. Ausländischer Militärdienst zählt nicht (SECO).
Krankheit und Unfall: 30, 90 oder 180 Tage
Bei Krankheit und Unfall ist die Sperrfrist am häufigsten ein Thema. Drei Punkte sind wichtig:
- Ohne eigenes Verschulden. Das Gesetz schützt nur, wer unverschuldet verhindert ist.
- Ganz oder teilweise. Auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit löst die Sperrfrist aus. So steht es in Art. 336c Abs. 1 Bst. b.
- Dauer nach Dienstjahr. 30 Tage im ersten, 90 Tage im zweiten bis fünften, 180 Tage ab dem sechsten Dienstjahr. Welches Dienstjahr gilt, wenn die Krankheit kurz vor einem Dienstjahreswechsel beginnt, sagt der Gesetzestext nicht ausdrücklich; holen Sie in solchen Grenzfällen Rat ein.
Die Sperrfrist beginnt mit der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Sie endet, sobald die Person wieder arbeitsfähig ist, spätestens aber mit der Höchstdauer, so das SECO.
Mehrere Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts löst jede neue, unabhängige Krankheit und jeder neue, unabhängige Unfall eine neue Sperrfrist aus (BGE 120 II 124). Rückfälle derselben Ursache setzen nach dem SECO dagegen nicht jedes Mal eine neue Sperrfrist in Gang; sonst wäre das Arbeitsverhältnis unter Umständen praktisch unkündbar.
Nichtig oder unterbrochen: die Wirkung
Art. 336c Abs. 2 OR unterscheidet zwei Fälle:
- Die Kündigung wird während der Sperrfrist ausgesprochen. Sie ist nichtig. Nach dem SECO muss der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Sperrfrist oder bei Rückkehr der Person erneut kündigen. Sonst läuft der Vertrag normal weiter.
- Die Kündigung erfolgt vor der Sperrfrist, aber die Kündigungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Kündigung bleibt gültig, doch der Ablauf der Kündigungsfrist wird unterbrochen und erst nach dem Ende der Sperrfrist fortgesetzt.
Abs. 3 ergänzt: Gilt ein Endtermin, etwa das Monatsende, und fällt das Ende der fortgesetzten Frist nicht darauf, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Endtermin. Nach dem SECO kann so eine Woche Krankheit das Arbeitsverhältnis um einen ganzen Monat verlängern.
Wie wird gerechnet? Das SECO beschreibt, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Rechnung vom Endtermin her rückwärts: Fällt die Arbeitsunfähigkeit in die Zeit der eigentlichen Kündigungsfrist, verlängert sie sich um die Tage der Arbeitsunfähigkeit; fällt sie ganz davor, verlängert sich nichts.
Wo die Sperrfrist nicht gilt
- Probezeit: Art. 336c gilt nur «nach Ablauf der Probezeit».
- Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer: Wer selbst kündigt, kann sich nicht auf die Sperrfrist berufen (SECO). Das SECO nennt dies auch für die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen.
- Fristlose Entlassung: Nach Art. 337 Abs. 3 OR darf der Richter die unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung in keinem Fall als wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung anerkennen. Eine Krankheit rechtfertigt die fristlose Entlassung also nicht.
Kündigung zur Unzeit durch Arbeitnehmende (Art. 336d)
Auch die Arbeitnehmerseite kennt eine, allerdings enge, Sperre. Nach Art. 336d OR darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach der Probezeit nicht kündigen, wenn der Vorgesetzte oder der Arbeitgeber selbst Dienst im Sinne von Art. 336c Abs. 1 Bst. a leistet, die Person dessen Funktionen auszuüben vermag und die Tätigkeit während der Verhinderung übernehmen muss. Art. 336c Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Missbräuchliche Kündigung: ein anderes Thema
Eine Kündigung ausserhalb der Sperrfrist ist nicht automatisch rechtmässig. Art. 336 OR zählt Fälle auf, in denen eine Kündigung missbräuchlich ist, etwa als Reaktion darauf, dass die Person in guten Treuen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, oder wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit. Anders als bei der Sperrfrist ist die Kündigung dann nicht nichtig; die Folge ist eine Entschädigung. Sie wird vom Richter festgesetzt und darf den Lohn für sechs Monate nicht übersteigen; bei einer Massenentlassung ohne die vorgeschriebene Konsultation sind es höchstens zwei Monatslöhne (Art. 336a Abs. 2 und 3). Wer sie verlangen will, muss bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagen (Art. 336b).
Praxisbeispiel: Muster Elektro GmbH
Die Muster Elektro GmbH ist ein erfundenes Unternehmen mit 14 Mitarbeitenden.
Fall 1: Kündigung während der Sperrfrist. Frau Keller ist am 1. März 2023 eingetreten und steht im November 2026 im vierten Dienstjahr (1. März 2026 bis 28. Februar 2027). Sie ist ab Montag, 2. November 2026, krankgeschrieben. Der Geschäftsführer will ihr am Freitag, 13. November 2026, kündigen. Das wäre am zwölften Tag der Arbeitsunfähigkeit, innerhalb der Sperrfrist von 90 Tagen. Die Kündigung wäre nichtig. Die Sperrfrist dauerte längstens bis 30. Januar 2027 (90 Tage, der 2. November 2026 als erster Tag mitgezählt). Wird Frau Keller schon am Freitag, 20. November 2026, wieder arbeitsfähig, endet die Sperrfrist mit der Arbeitsfähigkeit, und eine Kündigung wäre ab Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit (20. November) möglich, sofern kein anderer Sperrgrund besteht.
Fall 2: Krankheit nach der Kündigung. Herr Meier ist am 1. April 2024 eingetreten und steht im dritten Dienstjahr. Seine Kündigung geht ihm am Freitag, 30. Oktober 2026, zu. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten (zweites bis neuntes Dienstjahr, Art. 335c Abs. 1 OR, ohne abweichende Abrede) auf das Monatsende, also Donnerstag, 31. Dezember 2026. Die eigentliche Frist umfasst den 1. November bis 31. Dezember. Herr Meier ist von Montag, 2. November, bis Freitag, 20. November 2026 krank: 19 Kalendertage, die ganz in die Kündigungsfrist fallen. Die Frist verlängert sich um 19 Tage auf Dienstag, 19. Januar 2027. Das ist kein Monatsende, also verlängert sie sich nach Art. 336c Abs. 3 bis zum nächsten Endtermin, dem 31. Januar 2027. Die 19 Tage liegen weit unter den 90 Tagen Höchstdauer des dritten Dienstjahres.
Checkliste
- Probezeit vorbei? Erst dann gilt die Sperrfrist
- Kündigung durch den Arbeitgeber geplant? Nur dann kommt die Sperrfrist in Betracht
- Krankheit, Unfall (auch teilweise), Schwangerschaft, Dienst oder Urlaub nach Art. 336c Abs. 1 am Tag des Zugangs ausgeschlossen
- Dienstjahr bestimmt: 30, 90 oder 180 Tage
- Zugangsdatum nachweisbar festgehalten
- Bei Krankheit nach der Kündigung: Fortsetzung der Frist neu berechnet, Endtermin nach Abs. 3 beachtet
- Eine nichtige Kündigung nach der Sperrfrist erneut ausgesprochen
- Austrittstermin in Lohnsoftware und Austrittsarbeiten angepasst
So löst es KMU | base
HR | base unterstützt Sie mit Anzeigen und Warnungen. Ob eine Kündigung gültig ist, bleibt Ihre Prüfung; die Software erkennt Sperrfristen nicht von selbst aus Absenzen.
1. Sperrfrist ansehen. In der Personalakte zeigt der Block «Fristen» (Personal › Mitarbeitende › Person öffnen › Übersicht), wie lang die Sperrfrist wegen Krankheit oder Unfall nach Dienstjahr wäre: 30, 90 oder 180 Tage. Die Dauer folgt nur dem Dienstjahr. HR | base prüft nicht, ob die Person tatsächlich krank, schwanger oder im Dienst ist, und verlängert die Kündigungsfrist nicht automatisch.
2. Warnung beim Erfassen des Austritts. Öffnen Sie in der Personalakte das Menü «Weitere Aktionen» (die drei Punkte) und wählen Sie «Austritt erfassen». Geben Sie das Datum ein, an dem die Kündigung bei der Person ankam. Wählen Sie als Austrittsgrund «Kündigung durch Arbeitgeber», erscheint nach der Probezeit ein roter Hinweis auf OR 336c mit der Höchstdauer in Tagen. Grenzen: Die Warnung sagt nicht, dass sich die Frist bis zum nächsten Endtermin verlängern kann (Art. 336c Abs. 3 OR); sie nennt Krankheit und Unfall; Schwangerschaft und Militärdienst sind nicht abgebildet. Bei «Auflösung gegenseitiges Einvernehmen» oder Kündigung durch die Person erscheint sie nicht.
3. Checkliste. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber enthält die Austrittscheckliste den Punkt «Sperrfristen prüfen (OR 336c)» für die Rolle HR; der Hinweis nennt auch Schwangerschaft und Militärdienst.
4. Austritt widerrufen. Entfällt der Austritt, zum Beispiel wenn die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen wird, widerrufen Sie ihn im selben Menü («Austritt widerrufen») mit einem Pflichtgrund. Offene Checklistenpunkte entfallen, erledigte bleiben als Historie sichtbar, der Verlauf hält den Widerruf fest. Das Gesetz regelt die Rücknahme einer Kündigung nicht; in der Praxis geschieht sie im gegenseitigen Einvernehmen. Der Widerruf in HR | base ersetzt diese Verständigung nicht und wird nicht an eine angebundene Lohnsoftware übertragen; dort melden Sie ihn selbst.
Probieren Sie es in der Demo oder mit einem Testkonto aus; zu den Preisen siehe Preise. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 335, 335b, 335c, 336, 336a, 336b, 336c, 336d und 337 Abs. 3, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- SECO, FAQ zu Kündigung (Sperrfristen, Berechnung der Sperrfrist, Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung): seco.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026. Die Antworten dienen laut SECO als nicht bindende Orientierungshilfe.
- Bundesgericht, BGE 120 II 124, Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. April 1994 (Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR): bger.ch, abgerufen am 26.10.2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 26. Oktober 2026.
