Die Probezeit im Arbeitsvertrag ist die Phase, in der sich beide Seiten kennenlernen und das Arbeitsverhältnis schnell beenden können. Die Fehler passieren meist beim Datum: Wann endet die Probezeit genau, bis wann muss eine Kündigung ankommen, und was ändert eine Krankheit? Dieser Ratgeber erklärt die Probezeit im Arbeitsvertrag nach Art. 335b des Obligationenrechts (OR), stützt sich dort, wo das Gesetz schweigt, auf Entscheide des Bundesgerichts und rechnet ein Beispiel mit konkreten Daten durch.
Wie lange die Probezeit dauert
Das Gesetz kennt eine Grundregel und eine Abweichung (Art. 335b Abs. 1 und 2 OR):
- Ohne andere Abmachung gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.
- Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann etwas anderes vereinbart werden. Die Probezeit darf aber auf höchstens drei Monate verlängert werden.
Das SECO ergänzt in seinen Antworten zur Kündigung: Wird eine noch längere Probezeit vereinbart, gilt trotzdem nur eine Probezeit von drei Monaten. Die Probezeit muss für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang sein. Durch Abrede kann sie auch verkürzt oder weggelassen werden (SECO, BDO). Für befristete Arbeitsverhältnisse sieht das Gesetz keine Probezeit vor; die Parteien können aber eine vereinbaren. Teilzeit verlängert die Probezeit nicht (BGE 136 III 562 E. 3).
| Ausgangslage | Probezeit |
|---|---|
| Keine schriftliche Abrede | erster Monat |
| Schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag | wie vereinbart, höchstens drei Monate |
| Vereinbart sind mehr als drei Monate | trotzdem nur drei Monate (SECO, BGE 136 III 562 E. 3) |
Das Gesetz verlangt für die Abweichung die schriftliche Abrede; eine nur mündlich besprochene Probezeit von drei Monaten ist heikel. Halten Sie die Dauer im Vertrag fest (siehe Arbeitsvertrag erstellen).
Das Ende der Probezeit berechnen
Den «ersten Monat» definiert der Gesetzestext nicht näher. Das Bundesgericht hat die Zählweise in BGE 144 III 152 (E. 4.4) auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR gestützt. Die Probezeit beginnt am Tag des tatsächlichen Stellenantritts. Wird der Arbeitsvertrag am Antrittstag abgeschlossen, zählt dieser Tag nicht mit, weil er nicht voll zur Verfügung steht. Die Probezeit endet dann an dem Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Antrittstag entspricht:
- Antritt am 15. Juli 2015, ein Monat: Ende am 15. August 2015 (BGE 144 III 152).
- Antritt am 16. März 2020, drei Monate: Ende am 16. Juni 2020 (Urteil 8C_317/2021, E. 5.2.3.1).
- Fehlt der Tag im Zielmonat (Antritt am 31. Januar, ein Monat), endet sie am letzten Tag dieses Monats, also am 28. Februar 2027.
Offengelassen hat das Bundesgericht, wie zu rechnen ist, wenn der Vertrag schon vor dem Antrittstag abgeschlossen wurde (BGE 144 III 152 E. 4.4.3). Das ist der häufige Fall, weil Verträge meist vorher unterschrieben werden. Planen Sie dann vorsichtig mit dem früheren Tag, also dem Tag vor dem gleichen Datum des Folgemonats (Antritt am 15. Januar, ein Monat: 14. Februar statt 15. Februar). Das ist eine vorsichtige Planung und keine gesicherte Rechtslage. Ob Art. 78 OR greift, wenn das Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, hat das Gericht ebenfalls offengelassen (Urteil 8C_317/2021, E. 5.2.9). Rechnen Sie nicht mit einer Verlängerung. Notieren Sie im Vertrag das Datum der Unterzeichnung und das Enddatum der Probezeit.
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit gilt eine eigene Kündigungsfrist (Art. 335b Abs. 1 OR und SECO):
- Sieben Tage, gezählt in Kalendertagen, nicht in Arbeitstagen.
- Jederzeit: Die Kündigung ist nicht an das Monatsende oder das Wochenende gebunden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Zugang in der Probezeit: Die Kündigung muss noch während der Probezeit bei der Gegenpartei eintreffen. Die sieben Tage dürfen aber über das Ende der Probezeit hinauslaufen (SECO, BDO).
- Form: Eine mündliche Kündigung genügt, sofern nicht vertraglich oder durch Gesamtarbeitsvertrag Schriftlichkeit vorgesehen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt das SECO eine schriftliche Kündigung per eingeschriebenem Brief. Wer gekündigt wird, kann verlangen, dass die Kündigung schriftlich begründet wird (Art. 335 Abs. 2 OR).
- Abweichungen: Die Frist kann durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag verkürzt, verlängert oder weggelassen werden.
Die Sperrfristen bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Dienst gelten erst nach Ablauf der Probezeit (Art. 336c Abs. 1 OR). In der Probezeit kann der Arbeitgeber deshalb auch kündigen, während die Person krank ist (SECO, BDO). Beliebig ist die Kündigung aber auch in der Probezeit nicht: Nach BGE 134 III 108 (E. 7.1) kann auch sie missbräuchlich sein, wobei das Gericht dies im Einzelfall mit Blick auf den Zweck der Probezeit prüft. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht jederzeit (Art. 330a OR); dazu der Ratgeber Arbeitszeugnis schreiben.
Wie die sieben Tage gerechnet werden, zeigt Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 OR: Der Tag des Zugangs zählt nicht mit, die Frist endet am siebten Tag danach. Kommt die Kündigung am Mittwoch, 2. Juni 2027 an, endet das Arbeitsverhältnis am Mittwoch, 9. Juni 2027.
Krankheit, Unfall und Dienstpflicht verlängern die Probezeit
Fällt die Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv kürzer aus, verlängert sie sich entsprechend (Art. 335b Abs. 3 OR). Diese Aufzählung ist abschliessend. Unbezahlter Urlaub verlängert die Probezeit deshalb nicht (BGE 136 III 562 E. 3); bei Ferien hält das Gericht fest, dass dies in der Lehre weitgehend anerkannt ist. Nach dem SECO kann die Verlängerung wegen Krankheit auch über die Höchstdauer von drei Monaten hinausgehen.
Wie lang die Verlängerung ist, hat das Bundesgericht im Urteil 8C_317/2021 vom 8. März 2022 (E. 5.2.6 und 5.2.7) geklärt: Sie berechnet sich nicht nach Kalendertagen, sondern nach der Zahl ganzer Arbeitstage, an denen die Person effektiv an der Arbeit verhindert war, und sie greift auch bei kurzen Absenzen. Fällt ein Krankheitstag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag, etwa einen Sonntag, zählt dieser Tag nicht. Die weggefallenen Arbeitstage müssen real nachgearbeitet werden. Das Urteil betraf ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis bei den SBB, auf das das OR ergänzend anwendbar war. Für ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis kennt dieser Ratgeber keinen gleichlautenden Entscheid; das Urteil ist aber eine gute Planungsgrundlage.
Verlängerung durch Vereinbarung
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob sich die Parteien nach dem Stellenantritt noch auf eine längere Probezeit einigen können. Nach BDO ist eine Verlängerung auf insgesamt mehr als drei Monate grundsätzlich nicht zulässig; innerhalb der drei Monate wäre sie vertraglich möglich, etwa um die Dauer von Ferien. Wer das möchte, vereinbart es schriftlich und vor Ablauf der laufenden Probezeit. Dieser Rat ist Praxis und nicht Gesetzestext; bei einem strittigen Fall holen Sie Rechtsberatung ein.
Probezeitgespräch und Entscheid
Ein Probezeitgespräch schreibt das Gesetz nicht vor. Es hilft trotzdem, weil es die Entscheidung vorbereitet. Planen Sie es so, dass nach dem Entscheid noch Zeit bleibt, eine Kündigung nachweisbar zuzustellen. Kommt sie zu spät an, gilt die normale Kündigungsfrist nach der Probezeit; wie sie berechnet wird, steht im Ratgeber Kündigungsfrist berechnen.
Praxisbeispiel: Gärtnerei Berger AG
Die Gärtnerei Berger AG ist ein erfundenes Unternehmen. Nadia Frei beginnt am Mittwoch, 3. März 2027 als Projektleiterin. Der schriftliche Vertrag wird am Antrittstag unterzeichnet und sieht drei Monate Probezeit vor. Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist nicht anders geregelt, es gelten also sieben Tage. Weil der Vertrag am Antrittstag abgeschlossen wurde, gilt die Rechnung nach BGE 144 III 152.
| Schritt | Datum | Erläuterung |
|---|---|---|
| Antritt und Vertragsabschluss | Mi 3.3.2027 | Beginn der Probezeit, dieser Tag zählt nicht mit |
| Ende ohne Verlängerung | Do 3.6.2027 | drei Monate, Tag mit gleicher Zahl |
| Krankheit | Mo 15.3. bis Mi 17.3.2027 | drei Arbeitstage fallen weg, ärztlich bestätigt |
| Nachholen | Fr 4.6., Mo 7.6., Di 8.6.2027 | drei Arbeitstage nach dem 3.6. (Fünftagewoche, keine Feiertage angenommen) |
| Ende mit Verlängerung | Di 8.6.2027 | letzter Tag der Probezeit |
Am Montag, 7. Juni 2027 stellt die Geschäftsleitung fest, dass die Zusammenarbeit nicht passt. Ohne die Krankheit wäre die Probezeit seit vier Tagen vorbei gewesen. So aber läuft sie noch bis Dienstag, 8. Juni 2027. Die Kündigung wird am Montag persönlich übergeben, Frau Frei quittiert den Empfang. Die Frist von sieben Tagen endet am Montag, 14. Juni 2027.
Hätte die Gärtnerei die Verlängerung übersehen und angenommen, die Probezeit sei am 3. Juni abgelaufen, hätte sie nach den Regeln für das erste Dienstjahr gerechnet: ein Monat auf Monatsende, also Austritt am 31. Juli 2027. Der Unterschied sind 47 Tage (14. Juni bis 31. Juli).
Wäre der Vertrag schon im Februar unterschrieben worden, hätte die Gärtnerei vorsichtig mit dem 2. Juni 2027 als Ende ohne Verlängerung geplant und wäre auf Montag, 7. Juni 2027 gekommen.
Checkliste
- Probezeit schriftlich im Vertrag vereinbart, Dauer höchstens drei Monate
- Datum der Vertragsunterzeichnung und Enddatum der Probezeit im Vertrag ausgeschrieben
- Bei früher unterschriebenem Vertrag: vorsichtig mit dem früheren Enddatum geplant
- Abweichende Kündigungsfrist in der Probezeit schriftlich festgehalten, falls gewünscht
- Absenzen wegen Krankheit, Unfall und Dienstpflicht erfasst und die Verlängerung in ganzen Arbeitstagen nachgezählt
- Probezeitgespräch rechtzeitig vor dem Ende angesetzt
- Kündigung nachweisbar zugestellt, bevor die Probezeit abläuft
- Bei Kündigung: Arbeitszeugnis und Austrittsablauf eingeplant
So löst es KMU | base
HR | base zeigt Ihnen das Ende der Probezeit in der Personalakte und erinnert über Checklisten ans Gespräch. Die Rechtslage prüfen Sie im Zweifel weiterhin selbst; die Software rechnet nach einfachen, festen Regeln, die in zwei Punkten vom oben Beschriebenen abweichen.
1. Probezeit erfassen. Beim Eintritt (Personal › Mitarbeitende › Neuen Eintritt erfassen) wählen Sie im Feld «Probezeit» einen, zwei oder drei Monate. Die Vorgabe beim Neuerfassen ist drei Monate, für Abteilungen mit Landesmantelvertrag zwei Monate. Mehr als drei Monate lässt das Formular nicht zu; eine kürzere Probezeit als einen Monat oder gar keine Probezeit bildet es nicht ab. Achten Sie darauf, dass die Auswahl der schriftlichen Abrede im Vertrag entspricht; ohne Abrede gilt nach dem Gesetz nur der erste Monat.

2. Probezeitende mit Verlängerung. Im Block «Fristen» der Personalakte steht «Probezeit bis» mit dem Datum. HR | base rechnet Eintritt plus die gewählten Monate minus einen Tag, im Beispiel also den 2. Juni 2027. Das ist einen Tag früher als der Tag mit der gleichen Zahl nach BGE 144 III 152: passend zur vorsichtigen Planung bei früher unterschriebenem Vertrag, bei Vertragsabschluss am Antrittstag aber einen Tag zu früh.
3. Verlängerung der Probezeit. Bewilligte Absenzen der Arten Krankheit, Unfall und Militär verlängern das Ende automatisch. Erfassen und bewilligen Sie diese Absenzen deshalb im Bereich «Absenzen». Die Software verlängert aber um die Kalendertage der Absenz, während das Bundesgericht in ganzen Arbeitstagen rechnet, die nachgearbeitet werden. Deshalb kann die Anzeige in beide Richtungen abweichen:
- Zu früh: Im Beispiel verlängert sie die vorsichtig berechnete Probezeit vom 2. Juni 2027 um drei Kalendertage auf Samstag, 5. Juni 2027. Rechtlich ist Dienstag, 8. Juni 2027 das Ende. Wer am Montag, 7. Juni kündigt und der Anzeige folgt, hält die Probezeit für beendet.
- Zu spät: Deckt eine erfasste Absenz auch arbeitsfreie Tage ab, etwa ein Wochenende oder den freien Tag einer Teilzeitkraft, verlängert die Software um diese Tage, obwohl sie rechtlich nicht zählen (Urteil 8C_317/2021, E. 5.2.6).
Massgebend ist das rechtlich richtige Datum, nicht die Anzeige. Rechnen Sie das Ende bei Krankheit, Unfall oder Dienst in der Probezeit selbst nach.
4. Probezeitgespräch. Das Datum wird automatisch berechnet und bei einer Verlängerung verschoben. Es steuert die Fälligkeit der Checklistenpunkte und den Mailtext an die Vorgesetzten.
5. Kündigung in der Probezeit. Unter Mitarbeitende › Person öffnen › Menü «…» › Austritt erfassen tragen Sie das Datum ein, an dem die Kündigung zugegangen ist. Liegt es nach der Anzeige in der Probezeit, schlägt HR | base sieben Tage als Frist vor und zeigt das früheste Austrittsdatum. Liegt es nach der Anzeige danach, schlägt die Software die Frist nach dem Dienstjahr vor, im Beispiel für den 7. Juni 2027 den 31. Juli 2027 statt des 14. Juni 2027. Das Datum können Sie ändern, wenn Ihr Vertrag eine andere Frist vorsieht oder die Anzeige abweicht. Die sieben Tage rechnet die Software in Kalendertagen (bei Landesmantelvertrag fünf Arbeitstage), ohne den Termin auf einen Werktag zu schieben.

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Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 77 Abs. 1 und 2, Art. 78, Art. 330a, Art. 335 Abs. 2, Art. 335b Abs. 1–3, Art. 336, Art. 336c Abs. 1, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- Bundesgericht, BGE 144 III 152 (Urteil 4A_3/2017 vom 15. Februar 2018), E. 4: bger.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- Bundesgericht, BGE 136 III 562 (Urteil 4A_406/2010 vom 14. Oktober 2010), E. 3: bger.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- Bundesgericht, BGE 134 III 108 (Urteil 4A_385/2007 vom 28. November 2007), E. 7.1: bger.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- Bundesgericht, Urteil 8C_317/2021 vom 8. März 2022 (öffentliches Personalrecht, SBB), E. 5.2.3 bis 5.2.9: bger.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- SECO, FAQ zu Kündigung (Fragen zu Probezeit, Dauer, Form und Zeitpunkt der Kündigung; Orientierungshilfe, nicht bindend): seco.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- BDO, Probezeit – Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen, 10.05.2022 (Fachbeitrag): bdo.ch, abgerufen am 26.10.2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 26. Oktober 2026.
