Wer die Kündigungsfrist berechnen muss, braucht drei Angaben: das Dienstjahr der Person, den Tag, an dem die Kündigung ankommt, und die Regel, dass nach der Probezeit grundsätzlich auf ein Monatsende gekündigt wird. Ein einziger Tag Verspätung kann ein ganzer Monat mehr Lohn bedeuten. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie die Kündigungsfrist nach Art. 335c des Obligationenrechts (OR) berechnen, was beim Zugang der Kündigung zählt und welche Abweichungen und Verlängerungen es gibt.
Die gesetzliche Kündigungsfrist nach Dienstjahr
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann jede Vertragspartei kündigen (Art. 335 Abs. 1 OR). Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet dagegen ohne Kündigung (Art. 334 Abs. 1 OR). Nach der Probezeit gilt die Staffel aus Art. 335c Abs. 1 OR:
| Dienstjahr | Kündigungsfrist | Endtermin |
|---|---|---|
| 1. | 1 Monat | Ende eines Monats |
| 2. bis und mit 9. | 2 Monate | Ende eines Monats |
| ab dem 10. | 3 Monate | Ende eines Monats |
Für die Probezeit gilt etwas anderes, nämlich sieben Tage (Art. 335b OR). Das behandelt der Ratgeber Probezeit im Arbeitsvertrag.
Das Dienstjahr richtig zählen
Das Gesetz nennt die Dienstjahre, definiert aber nicht, wie sie gezählt werden. In der Praxis beginnt das erste Dienstjahr am Eintrittstag und endet am Tag vor dem ersten Jahrestag. Am Jahrestag beginnt das nächste Dienstjahr. Wer am 15. August 2017 eingetreten ist, steht also bis und mit 14. August 2026 im 9. Dienstjahr und ab 15. August 2026 im 10. Dienstjahr.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kündigung, nicht das Ende der Frist. Das SECO schreibt: Wird die Kündigung noch im ersten Dienstjahr zugestellt, gilt die Frist von einem Monat, auch wenn sie erst im zweiten Dienstjahr abläuft. Dasselbe gilt für den Übergang vom neunten ins zehnte Dienstjahr.
Kündigung auf Monatsende: das früheste Austrittsdatum
Die Frist läuft nicht einfach ab Zugang, sondern endet am letzten Tag eines Monats (Art. 335c Abs. 1 OR). Praktisch rechnen Sie so: Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats, der auf den Zugang folgt, und dauert so viele Monate wie vorgeschrieben. Das SECO rechnet ein Beispiel im selben Sinn vor: Wer im dritten Dienstjahr mit zwei Monaten Frist kündigen will, muss die Kündigung bis spätestens 31. Oktober übergeben, damit das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember endet.
| Zugang am | Frist | Frühestes Austrittsdatum |
|---|---|---|
| Do 12.11.2026 | 1 Monat | 31.12.2026 |
| Do 12.11.2026 | 2 Monate | 31.1.2027 |
| Do 12.11.2026 | 3 Monate | 28.2.2027 |
| Mo 30.11.2026 | 3 Monate | 28.2.2027 |
| Di 1.12.2026 | 3 Monate | 31.3.2027 |
Bei drei Monaten Frist ändert sich das Austrittsdatum zwischen dem 12. und dem 30. November nicht, am 1. Dezember springt es einen Monat weiter. Fällt der letzte rechtzeitige Zugangstag auf ein Wochenende, verlassen Sie sich nicht auf eine Verlängerung. Bei zwei Monaten Frist und Austritt am 31. März 2027 wäre das der 31. Januar 2027, ein Sonntag. Ob Art. 78 OR (Sonn- und Feiertage) auf den Zugangstermin einer Kündigung angewendet wird, behandelt dieser Ratgeber nicht. Stellen Sie deshalb vor dem Wochenende zu.
Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird erst wirksam, wenn die andere Partei sie erhalten hat; die Beweislast trägt die kündigende Partei (SECO). Nach diesem Zugangsprinzip zählt der Tag, an dem die Kündigung bei der anderen Partei ankommt, nicht der Tag, an dem sie geschrieben oder abgeschickt wurde. Das SECO nennt folgende Fälle:
- Brief: Massgeblich ist die Zustellung durch die Post, nicht der Poststempel.
- Abholungseinladung: Wird eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt, gilt die Kündigung an dem Tag als zugestellt, an dem die Abholung nach Treu und Glauben zu erwarten ist, normalerweise am ersten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch (Entscheid des Bundesgerichts). Nach einer anderen Rechtsmeinung gilt sie erst mit der Abholung, spätestens mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist. Das SECO empfiehlt deshalb, so früh abzuschicken, dass auch diese Frist noch eingehalten wird.
- Abwesenheit: Bei Abwesenheiten, die der Gegenpartei bekannt sind (Ferien, Spitalaufenthalt), ist es anders. Eine Kündigung während der Ferien wird nach dem Bundesgericht erst nach der Rückkehr wirksam, ausser die Person bleibt zu Hause oder lässt die Post nachsenden (SECO).
- Persönliche Übergabe: Massgebend ist der Zeitpunkt der Übergabe. Lassen Sie sich den Empfang schriftlich quittieren. Verweigert die Person die Quittung, ziehen Sie Zeugen bei und senden die Kündigung zusätzlich per Post.
- Mündlich: Massgebend ist der Zeitpunkt der Erklärung. Das ist beweisrechtlich heikel. Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor; sie kann aber im Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag verlangt sein. Die gekündigte Partei kann verlangen, dass die Kündigung schriftlich begründet wird (Art. 335 Abs. 2 OR).
Abweichende Vereinbarungen
Die gesetzlichen Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag geändert werden. Unter einen Monat dürfen sie aber nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden (Art. 335c Abs. 2 OR). Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Fristen festgelegt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere (Art. 335a Abs. 1 OR). Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder dies angekündigt hat: Dann dürfen für den Arbeitnehmer kürzere Fristen vereinbart werden (Art. 335a Abs. 2 OR). Auch der Endtermin kann vertraglich geändert werden; das SECO nennt als Beispiel einen beliebigen Tag statt des Monatsendes.
Lesen Sie deshalb vor jeder Berechnung den Arbeitsvertrag und prüfen Sie, ob ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Personalreglement gilt (siehe Arbeitsvertrag erstellen).
Wenn sich die Frist verlängert
Zwei Fälle verlängern die Frist, auch wenn die Rechnung zunächst aufgeht:
- Sperrfristen: Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber zum Beispiel bei Krankheit oder Unfall nicht kündigen (30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahr). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Beginnt die Sperrfrist erst während der Kündigungsfrist, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach dem Ende der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Fällt das Ende der fortgesetzten Frist dann nicht auf einen Endtermin wie das Monatsende, verlängert sie sich bis zum nächsten Endtermin (Abs. 3). Das SECO rechnet dazu rückwärts vom Endtermin: Geht die Kündigung am 16. September zu, endet sie bei zwei Monaten am 30. November. Wird die Person vom 21. bis 28. November krank, verlängert sich die Frist um diese 7 Tage und endet erst am 31. Dezember. Details im Ratgeber Sperrfrist bei Kündigung.
- Urlaub des anderen Elternteils: Kündigt der Arbeitgeber, und hat die Person noch Anspruch auf diesen Urlaub nach Art. 329g OR, verlängert sich die Frist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage (Art. 335c Abs. 3 OR).
Praxisbeispiel: Zimmerei Wyss AG
Die Zimmerei Wyss AG ist ein erfundenes Unternehmen. Daniela Gerber arbeitet dort seit dem 15. August 2017 als Sachbearbeiterin. Ihr Vertrag enthält keine abweichende Kündigungsfrist, es gilt die gesetzliche Staffel. Sie möchte kündigen und fragt, wann sie frühestens gehen kann.
| Zugang der Kündigung | Dienstjahr | Frist | Austritt |
|---|---|---|---|
| Fr 14.8.2026 | 9. | 2 Monate | 31.10.2026 |
| Mo 17.8.2026 | 10. | 3 Monate | 30.11.2026 |
Am 14. August 2026 endet das 9. Dienstjahr, am 15. August 2026 (einem Samstag) beginnt das 10. Wer erst am Montag, 17. August kündigt, bleibt einen Monat länger: Der Austritt verschiebt sich vom 31. Oktober auf den 30. November 2026.
Angenommen, Frau Gerber überlegt es sich anders und will erst Ende Februar 2027 gehen. Bei drei Monaten Frist muss die Kündigung dafür bis Montag, 30. November 2026 zugehen. Sie schickt sie als Einschreiben. Die Post versucht die Zustellung am Donnerstag, 26. November 2026, trifft niemanden an und legt eine Abholungseinladung ein.
- Nach der Auffassung, die laut SECO normalerweise gilt, ist die Kündigung am Freitag, 27. November 2026 zugestellt. Das Arbeitsverhältnis endet am 28. Februar 2027. Der letzte Arbeitstag ist Freitag, 26. Februar 2027.
- Nach der anderen Rechtsmeinung gilt sie spätestens mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist, also am Donnerstag, 3. Dezember 2026. Dann beginnt die dreimonatige Frist im Dezember, und das Arbeitsverhältnis endet erst am 31. März 2027.
Der Unterschied ist ein Monat. Hätte Frau Gerber die Kündigung bei der Geschäftsleitung persönlich übergeben und den Empfang quittieren lassen, wäre die Rechnung eindeutig gewesen.
Checkliste
- Arbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag und Personalreglement auf abweichende Fristen und Endtermine geprüft
- Eintrittsdatum und Dienstjahr am Tag des Zugangs bestimmt
- Kündigungsfrist nach Dienstjahr (1, 2 oder 3 Monate) oder vertragliche Frist festgelegt
- Letzten rechtzeitigen Zugangstag vor dem gewünschten Monatsende bestimmt und Wochenenden beachtet
- Kündigung so abgeschickt oder übergeben, dass der Zugang nachweisbar ist (Quittung, Einschreiben, genug Vorlauf)
- Sperrfristen geprüft (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Dienst), bevor der Arbeitgeber kündigt
- Austrittsdatum und letzter Arbeitstag festgehalten
- Austrittsablauf gestartet (Zeugnis, Rückgaben, Sozialversicherungen)
So löst es KMU | base
HR | base rechnet die Grundfrist für Sie aus und zeigt das früheste Austrittsdatum an. Ob eine Kündigung rechtlich gültig ist, prüfen Sie weiterhin selbst; die Software kennt weder den Arbeitsvertrag im Einzelfall noch den Zustellnachweis.
1. Kündigungsfrist nach Dienstjahr. In der Personalakte (Personal › Mitarbeitende › Person öffnen) zeigt der Block «Fristen» das aktuelle «Dienstjahr» und die «Kündigungsfrist heute», zum Beispiel «2 Monate auf Monatsende». Die Anzeige unterscheidet die gesetzliche Staffel, vertragliche Fristen (auch nach Gesamtarbeitsvertrag) und die Staffel des Landesmantelvertrags. Eine vertragliche Frist hinterlegen Sie im Reiter «Einstellungen» der Person im Feld «Kündigungsfrist»: «nach OR (nach Dienstjahren)» oder 1, 2, 3, 4 oder 6 Monate. Kürzere Fristen, andere Endtermine als das Monatsende und unterschiedliche Fristen für beide Seiten bildet das Feld nicht ab. Gilt für die Person der Landesmantelvertrag (Vertragsart der Abteilung oder des Vertrags), übergeht die Software eine hinterlegte vertragliche Frist und rechnet nach der LMV-Staffel; prüfen Sie das Ergebnis dann am Vertrag.

2. Frühester Austrittstermin. Direkt darunter steht «Bei Kündigung heute frühestens per» mit dem Datum. In der Probezeit sind das sieben Tage, danach das Monatsende nach Ablauf der Frist.
3. Austritt erfassen mit Fristberechnung. Unter Mitarbeitende › Person öffnen › Menü «…» › Austritt erfassen tragen Sie «Kündigung erhalten am» und den Austrittsgrund ein (Kündigung durch Arbeitnehmer/in, Kündigung durch Arbeitgeber, Auflösung gegenseitiges Einvernehmen oder Pensionierung). HR | base schlägt das früheste Austrittsdatum vor und nennt die angewendete Regel, etwa «2 Monate auf Monatsende (5. Dienstjahr, OR 335c)». Sie können das Datum ändern, zum Beispiel wenn der Vertrag abweicht. Der letzte Arbeitstag ist optional. Das Feld «Kündigung erhalten am» ist mit dem heutigen Tag vorbelegt: Tragen Sie den tatsächlichen Zugangstag ein, nicht das Schreibdatum. Danach entsteht die Austrittscheckliste automatisch.

4. Sperrfristen OR 336c und Warnung. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Probezeit erscheint der Hinweis auf OR 336c mit der Höchstdauer (30, 90 oder 180 Tage nach Dienstjahr), und die Akte zeigt die Sperrfrist an. Die Checkliste enthält den Punkt «Sperrfristen prüfen». Eine automatische Prüfung findet nicht statt: Ob die Person bei Zugang krank oder verunfallt ist, entscheiden Sie. Auch die Verlängerung durch eine Sperrfrist oder durch den Urlaub des anderen Elternteils berechnet die Software nicht; passen Sie das Austrittsdatum dann von Hand an.
Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Zum Schutz vor Kündigung zur Unzeit hilft der Ratgeber Sperrfrist bei Kündigung, zur Probezeit der Ratgeber Probezeit im Arbeitsvertrag. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 77, Art. 78, Art. 329g, Art. 334 Abs. 1, Art. 335 Abs. 1 und 2, Art. 335a Abs. 1 und 2, Art. 335b, Art. 335c Abs. 1–3, Art. 336c Abs. 1–3, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- SECO, FAQ zu Kündigung (Kündigungsfristen, massgeblicher Zeitpunkt der Kündigung, Sperrfristen; Orientierungshilfe, nicht bindend): seco.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 26. Oktober 2026.
