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MWST-Abrechnung Schweiz: Schritt für Schritt

MWST-Abrechnung Schweiz verständlich erklärt: Periode, 60-Tage-Frist, Formularziffern, Einreichung im ESTV-Portal – mit Rechenbeispiel und Checkliste.

Redaktion KMU | base – fachlich geprüft von einer HR-Fachfrau aus dem Gründungsteam mit Erfahrung in Treuhand und Revision

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Geöffnete Dokumentenmappe mit abgehefteten Unterlagen auf einem hellen Holztisch

Wer mehrwertsteuerpflichtig ist, rechnet regelmässig mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ab: Sie melden Ihre Umsätze, ziehen die bezahlte Vorsteuer ab und überweisen den Rest. Die MWST-Abrechnung Schweiz folgt einem festen Ablauf mit festen Fristen, und seit 2025 läuft sie ausschliesslich online. Dieser Ratgeber zeigt, welche Perioden es gibt, wann Sie spätestens abrechnen und zahlen müssen, wie die Abrechnung aufgebaut ist und wie Sie sie sauber aus Ihrer Buchhaltung ableiten.

Wer abrechnet und wie oft

Abrechnen muss, wer im MWST-Register als steuerpflichtige Person eingetragen ist. Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Auf diese Befreiung kann man verzichten (Art. 11 MWSTG). Wer einmal im Register steht, rechnet nach folgendem Raster ab (Art. 35 MWSTG):

SituationAbrechnungsperiodeFundstelle
Grundsatz (effektive Methode)vierteljährlichArt. 35 Abs. 1
Abrechnung nach SaldosteuersätzenhalbjährlichArt. 35 Abs. 1
Auf Antrag, bei regelmässigem VorsteuerüberschussmonatlichArt. 35 Abs. 1bis Bst. a
Auf Antrag, bei höchstens CHF 5'005'000 Jahresumsatz aus steuerbaren LeistungenjährlichArt. 35 Abs. 1bis Bst. b
In begründeten Fällen, auf Antrag und mit Bewilligung der ESTVandere PeriodeArt. 35 Abs. 2

Beim Wechsel zur Jahresabrechnung müssen in den letzten drei Steuerperioden oder, bei kürzerer Steuerpflicht, seit deren Beginn alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und Steuerforderungen vollständig und fristgerecht bezahlt sein. Der Umsatz der Vorperiode darf die Grenze nicht überschreiten; der Antrag über das ESTV-Portal erfolgt spätestens 60 Tage nach Beginn der gewünschten Steuerperiode (Art. 76b MWSTV). Neu Eingetragene beantragen die Jahresabrechnung innert 60 Tagen nach Zustellung der MWST-Nummer; ihr erwarteter Umsatz inklusive MWST der ersten zwölf Monate muss die Grenze einhalten (Art. 76a MWSTV).

Frist, Zahlung und Fristverlängerung

Für Abrechnung und Restzahlung gelten 60 Tage ab Ende der Abrechnungsperiode:

  • Einreichen: Sie müssen innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert abrechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG).
  • Bezahlen: Innert derselben 60 Tage haben Sie die Steuerforderung abzüglich bezahlter Jahresraten zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG).

Bei jährlicher Abrechnung stellt die ESTV provisorische Raten in Rechnung: bei effektiver Methode und Pauschalsteuersätzen zahlbar bis 150, 240 und 330 Tage nach Beginn der Steuerperiode, bei Saldosteuersätzen bis 240 Tage. Bezahlte Raten werden an die Jahresabrechnung angerechnet (Art. 86a MWSTG); verspätete oder unvollständige Raten lösen ohne Mahnung Verzugszins aus (Art. 87 Abs. 1bis).

Für das 1. Quartal heisst das: Die Periode endet am 31. März, die 60 Tage enden am 30. Mai. Wer zu spät zahlt, schuldet ohne Mahnung einen Verzugszins (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Erfolgt keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, setzt die ESTV den provisorisch geschuldeten Betrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung vor, bestimmt sie den provisorisch geschuldeten Betrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, zahlt die ESTV es aus (Art. 88 Abs. 1 MWSTG).

Brauchen Sie mehr Zeit, können Sie die Frist zum Einreichen kostenlos online im ESTV-Portal verlängern. Gesuche ausserhalb des Portals kann die ESTV nicht bewilligen. Das genaue Fristende zeigt Ihnen das Portal; fällt es auf ein Wochenende oder einen Feiertag, klären Sie es dort ab.

Nur noch online: das ESTV-Portal

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen ihre Abrechnung online im ESTV-Portal einreichen (Art. 123 Abs. 2 Bst. g MWSTV, ESTV). Papierformulare gibt es nicht mehr, auch nicht für zurückliegende Perioden. Seit dem 11. Mai 2026 steht dafür ausschliesslich der Service «MWST-Abrechnung pro» zur Verfügung; die frühere Variante «easy» ist abgeschaltet. Die Anmeldung läuft über «myESTV» mit dem Behörden-Login AGOV.

Das Portal bietet einen XML-Import an: Die Buchhaltungssoftware exportiert die Periode als Datei im Format eCH-0217, «MWST-Abrechnung pro» liest sie ein und erkennt Unternehmen und Periode selbst. Die ESTV nimmt dafür ausschliesslich Dateien nach dem Standard eCH-0217, Spezifikation E-MWST Version 2.0.0, an; andere Versionen werden nicht mehr unterstützt. Prüfen Sie die Werte nach dem Import und ergänzen Sie, was fehlt. Eingereicht wird immer im Portal.

Aufbau der Abrechnung nach Ziffern

Die Abrechnung der effektiven Methode ist in Ziffern gegliedert. Die wichtigsten, nach der MWST-Info 15 der ESTV (Ziff. 1.3 und 1.4, Stand ab 31. Oktober 2025):

ZifferInhalt
200Gesamtumsatz der Periode (Entgelte)
289Total der Abzüge vom Umsatz, etwa für Leistungen mit Ort im Ausland oder für von der Steuer befreite Leistungen
299Steuerbarer Gesamtumsatz: Ziffer 200 abzüglich Ziffer 289
303 / 313 / 343Steuer auf Leistungen ab 1. Januar 2024: Normalsatz 8,1 %, reduzierter Satz 2,6 %, Beherbergungssatz 3,8 % (bis 31. Dezember 2023: Ziffern 302 / 312 / 342 mit 7,7 %, 2,5 %, 3,7 %)
383 (382)Bezugsteuer auf Leistungen von ausländischen Unternehmen
399Total der geschuldeten Steuer
400Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand
405Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand
410Einlageentsteuerung und Korrekturen nach einem Methodenwechsel
415Vorsteuerkorrekturen, etwa bei gemischter Verwendung oder Eigenverbrauch
420Vorsteuerkürzungen, etwa bei Subventionen
479Total der Vorsteuerabzüge: 400, 405 und 410 abzüglich der Korrekturen und Kürzungen 415 und 420
500 / 510zu bezahlender Betrag / Guthaben

Wichtig bei einer Satzänderung: Massgebend ist nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum, sondern der Zeitpunkt oder der Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde. Die Sätze in der Tabelle gelten laut ESTV (Seite «Schweizer Mehrwertsteuersätze», abgerufen am 26. Oktober 2026); der Beherbergungssatz ist nach Art. 25 Abs. 4 MWSTG befristet, derzeit bis höchstens 31. Dezember 2027.

Die Steuerforderung berechnet sich bei der effektiven Methode als Differenz zwischen der geschuldeten Steuer und dem Vorsteuerguthaben der Periode (Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Ist die geschuldete Steuer grösser, bezahlen Sie die Differenz (Ziffer 500), sonst haben Sie ein Guthaben (Ziffer 510). Ob die Steuer auf Rechnungsstellung oder auf Zahlung entsteht, hängt von der Abrechnungsart ab (Art. 39 und 40 MWSTG); mehr dazu im Ratgeber Vereinbartes oder vereinnahmtes Entgelt.

Praxisbeispiel: Lichtwerk Elektro AG

Die Lichtwerk Elektro AG ist ein erfundenes Elektroinstallationsunternehmen in Musterhausen. Sie rechnet effektiv ab, nach vereinbarten Entgelten, vierteljährlich. Für das 3. Quartal 2026 (1. Juli bis 30. September) liegen folgende Zahlen vor:

PositionBetrag CHF
Entgelte aus Installationsarbeiten im Inland, ohne MWST186'400.00
Entgelt für eine Planungsleistung an ein Unternehmen in Deutschland (Ort im Ausland)12'600.00
Vorsteuer auf Material und Fremdleistungen7'890.55
Vorsteuer auf Investitionen und übrigen Betriebsaufwand1'236.30
Vorsteuerkorrektur wegen gemischter Verwendung eines Geräts150.00

So wird gerechnet:

  • Ziffer 200 (Gesamtumsatz): 186'400.00 + 12'600.00 = CHF 199'000.00.
  • Ziffer 289 (Abzug Leistung im Ausland): CHF 12'600.00.
  • Ziffer 299 (steuerbarer Gesamtumsatz): 199'000.00 − 12'600.00 = CHF 186'400.00.
  • Ziffer 303 (Steuer zu 8,1 Prozent): 186'400.00 × 0,081 = CHF 15'098.40. Das ist zugleich die Ziffer 399.
  • Ziffer 479 (Vorsteuerabzüge): 7'890.55 + 1'236.30 − 150.00 = CHF 8'976.85.
  • Ziffer 500 (zu bezahlen): 15'098.40 − 8'976.85 = CHF 6'121.55.

Die Lichtwerk Elektro AG reicht die Abrechnung innert 60 Tagen nach dem 30. September 2026 im ESTV-Portal ein und überweist die CHF 6'121.55 in derselben Frist.

Schritt für Schritt: von der Buchhaltung zur Abrechnung

  1. Status klären. Stimmen Methode, Abrechnungsart und Periode im System, und ab wann gelten sie?
  2. Buchhaltung nachführen. Rechnungen und Zahlungen der Periode sind gebucht, jeder Beleg trägt den passenden MWST-Code.
  3. Umsatzseite ermitteln. Gesamtumsatz, Abzüge und Umsätze je Steuersatz (Ziffern 200 bis 399).
  4. Vorsteuer ermitteln. Vorsteuer auf Material, Dienstleistungen, Investitionen und übrigen Aufwand, dazu Korrekturen und Kürzungen (Ziffern 400 bis 479).
  5. Angaben ausserhalb der Buchhaltung ergänzen. Einlageentsteuerung, Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, Subventionen oder Spenden stehen oft nicht im Journal und werden von Hand eingetragen.
  6. Abstimmen. Vergleichen Sie die gebuchte Steuer (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) mit der Abrechnung. Verbleibt eine Differenz, suchen Sie die Ursache, bevor Sie einreichen.
  7. Im ESTV-Portal einreichen. Datei importieren oder Werte erfassen, kontrollieren, einreichen.
  8. Bezahlen und ablegen. Zahlung innert der Frist, die Abrechnung bleibt im Beleg- und Buchungsarchiv. Geschäftsbücher und Belege sind nach Art. 70 Abs. 2 MWSTG bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung aufzubewahren; Art. 958f OR bleibt vorbehalten.

Fehler später entdeckt?

Stellen Sie beim Jahresabschluss Mängel in Ihren Abrechnungen fest, müssen Sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Periode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des Geschäftsjahres fällt (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Erkannte Mängel aus zurückliegenden Perioden müssen Sie nachträglich korrigieren, solange die Forderung nicht rechtskräftig oder verjährt ist (Art. 72 Abs. 2). Korrekturen erfolgen seit 2025 online im Portal. Für einzelne Monats-, Quartals- oder Semesterabrechnungen gibt es die Korrekturabrechnung, nach dem Jahresabschluss die Jahresabstimmung. Mehr dazu im Ratgeber Vorsteuerabzug und MWST-Korrekturabrechnung.

Checkliste

  • MWST-Nummer, Methode, Abrechnungsart und Periode im System richtig hinterlegt
  • Alle Rechnungen und Zahlungen der Periode gebucht
  • MWST-Codes auf allen Belegen geprüft, auch Bezugsteuer und Auslandleistungen
  • Umsätze nach Steuersatz getrennt, Satz nach Leistungsdatum
  • Vorsteuerkorrekturen, Einlageentsteuerung und Subventionen berücksichtigt
  • Gebuchte Steuer mit der Abrechnung abgestimmt
  • Frist notiert (60 Tage ab Periodenende)
  • Zugang zu «MWST-Abrechnung pro» eingerichtet (Praxis: nicht nur an einer Person festmachen)
  • Abrechnung eingereicht, Zahlung ausgelöst, Unterlagen abgelegt

So löst es KMU | base

In Finance | base entsteht die Abrechnung aus Ihren Buchungen. Den Bereich finden Sie in der Seitenleiste unter Buchhaltung › MWST.

1. Status festlegen. Im Bereich MWST-Status ab Datum legen Sie je Gesellschaft ab einem Datum fest, ob sie MWST-pflichtig ist, mit MWST-Nummer (die Prüfziffer der UID wird geprüft), Methode, Abrechnungsart und Periode. Der Verlauf bleibt sichtbar.

2. Perioden im Blick. Die Periodenübersicht mit Frist zeigt je Jahr alle Perioden mit dem Stand «Offen», «Entwurf» oder «Abgeschlossen» und der 60-Tage-Frist; überfällige Fristen sind rot.

Bereich «Abrechnungen 2026» mit der Periodenübersicht: Perioden, Frist und Stand je Abrechnung

3. Abrechnung berechnen. Mit Berechnen erstellt Finance den Entwurf aus den Buchungen nach den Ziffern des ESTV-Formulars, je Satz mit Umsatz und Steuer. Jede Buchung rechnet mit dem Satz, der an ihrem Datum galt. Massgebend für den Steuersatz ist aber der Zeitpunkt der Leistung (siehe oben): Leistungen, die über einen Satzwechsel hinweg erbracht wurden, prüfen Sie von Hand.

Entwurf einer MWST-Abrechnung mit Formularziffern, Umsatz und Steuer

4. Angaben ergänzen und abstimmen. Unter Angaben ausserhalb der Buchhaltung tragen Sie Werte wie Einlageentsteuerung, Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, Subventionen und Spenden direkt in der Abrechnung ein. Vor dem Abschluss sehen Sie die gebuchte Steuer und die Differenz zur Abrechnung.

Bereich «Angaben ausserhalb der Buchhaltung» und die Schaltfläche «Abschliessen und buchen»

5. Abschliessen. Mit Abschliessen und buchen bucht Finance die Ausgleichsbuchung auf das Abrechnungskonto und legt die XML-Datei unveränderlich in der Belegablage ab. Abschliessen geht nur, wenn der Entwurf dem aktuellen Buchungsstand entspricht. Wer abschliessen darf, bestimmt die Rechtestufe «Abschliessen».

6. Einreichen im ESTV-Portal. Über eCH-0217 (XML) können Sie die Abrechnung als eCH-0217-Datei herunterladen; der Download wird protokolliert. Das Einreichen übernimmt Finance | base nicht, Sie reichen selbst im ESTV-Portal ein. Die heruntergeladene Datei entspricht derzeit eCH-0217 in der Version 1.0, das Portal verlangt aber Version 2.0.0. Ein Import ist deshalb nicht zugesichert. Übertragen Sie bis zur Umstellung die Werte aus dem Entwurf von Hand in «MWST-Abrechnung pro».

Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Weitere Schritte erklären die Anleitungen für Finance | base. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.

Quellen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 26. Oktober 2026.

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