Wer mehr arbeitet als vereinbart, leistet Überstunden. Wer mehr arbeitet, als das Arbeitsgesetz erlaubt, leistet Überzeit. Die beiden Begriffe werden im Alltag oft verwechselt, folgen aber verschiedenen Gesetzen und haben verschiedene Folgen für Zuschlag, Ausgleich und Obergrenzen. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Überzeit und Überstunden nach Art. 321c des Obligationenrechts (OR) und den Art. 9, 12 und 13 des Arbeitsgesetzes (ArG), zeigt an einem Beispiel, wann der Zuschlag von 25 Prozent fällig wird, und erläutert, wie Sie Mehrarbeit mit Freizeit ausgleichen.
Zwei Begriffe, zwei Gesetze
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über den im Arbeitsvertrag vereinbarten, üblichen oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten zeitlichen Umfang hinausgehen (Art. 321c Abs. 1 OR). Sie sind eine Frage des Arbeitsvertrags. Wer vertraglich 42 Stunden pro Woche arbeitet und 44 Stunden leistet, hat zwei Überstunden, auch wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht erreicht ist.
Überzeit ist die Arbeit über der gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Art. 9 Abs. 1 ArG legt sie fest:
- 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels,
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
Büropersonal und die anderen Angestellten der ersten Gruppe fallen unter die 50 Stunden, wenn sie im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere Höchstarbeitszeit gilt (Art. 9 Abs. 5 ArG).
Das Arbeitsgesetz gilt nicht für alle Personen gleich: Es kennt Ausnahmen, etwa für Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit (Art. 3 Bst. d ArG). Prüfen Sie zuerst, ob die Person dem Gesetz untersteht. Das Gesetz nennt die Höchstarbeitszeit als feste Zahl; eine anteilige Kürzung bei Teilzeit sieht es nicht vor. Überzeit entsteht also erst über 45 beziehungsweise 50 Stunden pro Woche.
Die SECO-Wegleitung fasst das so zusammen: Die Arbeitszeit, die nach der Leistung von Überstunden über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgeht, zählt als Überzeit. Überzeit liegt damit in der Regel zugleich über dem vertraglichen Umfang, aber nicht jede Überstunde ist Überzeit. Praxis, nicht gesetzlich: Gleitzeitstunden innerhalb eines Gleitzeitreglements werden meist nicht als Überstunden behandelt. Massgebend ist, was Sie im Vertrag oder Reglement vereinbart haben.
Überstunden nach OR Art. 321c
Art. 321c OR regelt drei Fragen:
- Pflicht zur Leistung (Abs. 1). Ist Überstundenarbeit notwendig, muss der Arbeitnehmer sie leisten, soweit er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
- Ausgleich durch Freizeit (Abs. 2). Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstunden innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.
- Lohn mit Zuschlag (Abs. 3). Werden Überstunden nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, bezahlt der Arbeitgeber den Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel, also 25 Prozent.
Der Zuschlag ist hier also nur der Grundsatz. Er kann schriftlich anders abgemacht werden, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Die Gültigkeit einer solchen Klausel im Einzelfall klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Für den Arbeitsvertrag hilft der Ratgeber Arbeitsvertrag erstellen.
Überzeit nach Arbeitsgesetz
Art. 12 Abs. 1 ArG erlaubt Überzeit nur ausnahmsweise:
- wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges,
- für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten,
- zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
Zeitliche Lage (Art. 25 Abs. 1 ArGV 1). Überzeit aus Dringlichkeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang sowie für Inventur, Rechnungsabschluss und Liquidation ist, vorbehalten Sonderfälle nach Art. 26, nur als Tages- und Abendarbeit und nur an Werktagen zulässig.
Obergrenzen (Art. 12 Abs. 2 ArG). Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen. Im Kalenderjahr darf sie insgesamt nicht mehr betragen als 170 Stunden bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und 140 Stunden bei 50 Stunden. Nach der Wegleitung wird diese Summe durch das Kompensieren während des Jahres nicht wieder abgebaut.
Zuschlag oder Freizeit (Art. 13 ArG).
- Abs. 1: Der Arbeitgeber hat für Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten. Dem Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, aber nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
- Abs. 2: Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert angemessenem Zeitraum durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag auszurichten.
Frist nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 1: Der Ausgleich durch Freizeit ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart wird, die aber zwölf Monate nicht überschreiten darf. Der Zuschlag wird bei Zeitlohn nach dem auf die Stunde berechneten Lohn bemessen, ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen (Art. 33 Abs. 1 ArGV 1).
Der Unterschied zu den Überstunden ist wichtig: Nach der Wegleitung ist der Lohnzuschlag für Überzeit zwingend, eine Vereinbarung, die ihn wegbedingt, ist ungültig. Bei Büropersonal gilt das nur für die Überzeit über 60 Stunden im Kalenderjahr; die ersten 60 Stunden dürfen Arbeitgeber aber ebenfalls entlöhnen.
Der Zuschlag im Vergleich
| Überstunden | Überzeit | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | OR Art. 321c | ArG Art. 9, 12, 13 |
| Ab wann | über dem vertraglichen Umfang | über 45 beziehungsweise 50 Stunden pro Woche |
| Zuschlag | mindestens 25 Prozent, ausser schriftlich anders abgemacht oder durch NAV/GAV bestimmt | wenigstens 25 Prozent, bei Büropersonal nur über 60 Stunden im Kalenderjahr; nicht wegbedingbar |
| Ausgleich durch Freizeit | im Einverständnis, mindestens gleiche Dauer, angemessener Zeitraum | im Einverständnis, gleiche Dauer, grundsätzlich innert 14 Wochen |
| Obergrenze | keine im OR | 2 Stunden pro Tag, 170 oder 140 Stunden pro Jahr |
Praxisbeispiel: Muster Treuhand AG
Die Muster Treuhand AG ist ein erfundenes Büro. Frau Keller arbeitet 100 Prozent im Büro; ihr Vertrag nennt 42 Stunden pro Woche. Sie gehört zum Büropersonal, die Höchstarbeitszeit beträgt also 45 Stunden. Ihr Stundenlohn beträgt CHF 40.00. In der Woche von Montag, 16. März 2026, bis Sonntag, 22. März 2026, steht ein Rechnungsabschluss an (ein zulässiger Grund nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b ArG). Frau Keller arbeitet von Montag bis Donnerstag je 10 Stunden und am Freitag 8 Stunden, zusammen 48 Stunden.
| Position | Stunden |
|---|---|
| Geleistet | 48 |
| Vertrag | 42 |
| Überstunden insgesamt (48 − 42) | 6 |
| davon bis zur Höchstarbeitszeit (45 − 42) | 3 |
| davon Überzeit (48 − 45) | 3 |
Variante 1: Freizeit. Mit Einverständnis von Frau Keller gleicht die Firma die 6 Stunden durch 6 Stunden Freizeit aus. Es entsteht kein Zuschlag. Für die 3 Stunden Überzeit gilt die Frist von 14 Wochen; rechnet man ab Ende der Woche, am 22. März, endet sie am Sonntag, 28. Juni 2026. Die Verordnung nennt keinen Fristbeginn, rechnen Sie im Zweifel vorsichtig.
Variante 2: Auszahlung, nichts anderes abgemacht. Die 6 Stunden werden mit Zuschlag nach OR Art. 321c Abs. 3 bezahlt: 6 × CHF 40.00 = CHF 240.00 Normallohn, dazu 25 Prozent Zuschlag von CHF 60.00, zusammen CHF 300.00. Der Zuschlag auf die 3 Überzeitstunden ergibt sich hier aus dem OR, nicht aus dem ArG: Die 3 Stunden sind die ersten Überzeitstunden des Jahres, also unter der Schwelle von 60 Stunden für Büropersonal.
Variante 3: Zuschlag schriftlich ausgeschlossen. Hat der Arbeitsvertrag den Zuschlag für Überstunden schriftlich ausgeschlossen, erhält Frau Keller für die 6 Stunden CHF 240.00. Die Überzeit unterliegt weiter dem ArG: Hätte sie bis Mitte Dezember bereits 58 Stunden Überzeit geleistet und kämen in einer Woche 5 Stunden dazu, lägen 3 Stunden (63 − 60) über der Schwelle, und für sie wäre der Zuschlag von 25 Prozent zwingend: 3 × CHF 40.00 × 0.25 = CHF 30.00.
Checkliste
- Geklärt, ob die Person dem Arbeitsgesetz untersteht und ob 45 oder 50 Stunden gelten
- Im Arbeitsvertrag geregelt, wie Überstunden ausgeglichen werden (Freizeit oder Lohn mit oder ohne Zuschlag)
- Überzeit nur aus einem Grund nach Art. 12 Abs. 1 ArG geleistet
- Tägliche und jährliche Obergrenzen der Überzeit im Blick (2 Stunden, 170 oder 140 Stunden)
- Freizeitausgleich nur im Einverständnis; Frist von 14 Wochen für Überzeit beachtet
- Bei Büropersonal die Überzeitstunden im Kalenderjahr gezählt (Schwelle 60 Stunden)
- Zuschlag auf dem Stundenlohn ohne Orts-, Haushaltungs- und Kinderzulagen berechnet
So löst es KMU | base
HR | base trennt Überstunden und Überzeit auch in der Auswertung: Überzeit ist die tatsächliche Arbeit über der Höchstarbeitszeit, Überstunden sind die Mehrarbeit über dem Soll bis zu dieser Grenze.
1. Saldi und Zeitkonto. Sie und Ihre Mitarbeitenden sehen Ist, Soll und Saldo je Tag, Woche, Monat und seit Jahresbeginn; Absenzen und Feiertage werden gutgeschrieben. Mitarbeitende finden das unter Zeit › Zeiterfassung («Meine Zeit»).

2. Überstunden-Konto mit Zuschlag. Je Arbeitszeitmodell legen Sie unter Zeit › Zeiterfassung › Regeln und Modelle im Bereich «Mehrzeit und Überstunden» fest, wohin akzeptierte Mehrzeit geht: in den Gleitzeit-Saldo (ohne Zuschlag) oder auf ein eigenes Überstunden-Konto. Vom Konto zahlen Sie aus, mit dem Zuschlag des Modells (Vorgabe 25 Prozent, auch 0 Prozent einstellbar) über die Lohnübergabe, oder Sie kompensieren in Freizeit mit einem einstellbaren Faktor. Gebucht wird in der Personalakte der Person (Personal › Mitarbeitende, Reiter «Zugang und Stempeln»). Alles wird protokolliert. Die Zuschlagshöhe muss zu Ihrem Arbeitsvertrag passen.
3. Wochenüberzeit nach ArG. Die Überzeit über der Höchstarbeitszeit (45 oder 50 Stunden, eingestellt im Modell als «Höchstarbeitszeit ArG») wird je volle Kalenderwoche getrennt von den Überstunden ausgewiesen und bei der Zeitfreigabe festgehalten. Sie sehen sie in der Spalte «Überzeit ArG» unter Zeit › Zeiterfassung › Arbeitszeiten und in der Spalte «Überzeit» der Zeitfreigabe.
4. Zeitkompensation beantragen. Wer Mehrzeit aus dem Gleitzeit-Saldo in Freizeit beziehen will, beantragt eine Zeitkompensation unter Zeit › Absenzen, ganztags, halbtags oder stundenweise. Sie belastet den Zeitsaldo statt bezahlt zu werden; im Antrag sieht die Person den Saldo, und reicht er nicht, entscheidet die Genehmigung. Stunden auf dem Überstunden-Konto kompensiert HR in der Personalakte (Schritt 2).
Was HR | base nicht abbildet: Die Schwelle von 60 Stunden für Büropersonal nach Art. 13 Abs. 1 ArG rechnet HR | base nicht aus, ebenso wenig prüft es die Jahreshöchstmenge von 170 oder 140 Stunden oder die Frist von 14 Wochen für den Freizeitausgleich von Überzeit; eine entsprechende Anzeige gibt es nicht. Die Wochenüberzeit geht mit jeder Stunde unter dem Lohncode «ueberzeit_25» (Zuschlag 25 Prozent) an die Lohnübergabe, auch unter der Schwelle von 60 Stunden. Zahlen Sie zusätzlich vom Überstunden-Konto aus, werden diese Stunden unter «ueberstunden_auszahlung» und «ueberstunden_zuschlag» übergeben, ohne Abgleich mit der Überzeit. In Variante 2 des Beispiels könnte der Zuschlag für dieselben Stunden so doppelt gemeldet werden. Prüfen Sie deshalb die Lohnzeilen vor jeder Abrechnung und klären Sie mit Ihrer Lohnbuchhaltung, ob und ab welcher Stunde ein ArG-Zuschlag fällig ist. Die Rechtslage prüft das Produkt nicht für Sie.
Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Zur Pflicht, die Zeit zu erfassen, lesen Sie Arbeitszeiterfassung: Was ist Pflicht?. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 321c, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11), Art. 3, 9, 12 und 13, Stand 1. September 2023: fedlex.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111), Art. 25 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1, Stand 1. September 2024: fedlex.admin.ch, abgerufen am 26.10.2026.
- SECO: Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Ausgabe Februar 2026, Erläuterungen zu Art. 12 und 13 ArG (Stand der Erläuterungen November 2006), abgerufen am 26.10.2026. Die Wegleitung ist keine Rechtsquelle, sondern gibt die Auslegung des SECO wieder.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 26. Oktober 2026.
